_berichtspflichten (§ 10 lksg)

Das LkSG sieht regelmäßige Berichtspflichten vor: so muss einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) vorgelegt werden. Erstmals überprüft wird die Einhaltung des Lieferkettengesetzes durch das BAFA 2024. Diese hat hierfür nach eigenen Angaben bereits eine eigene Abteilung aufgebaut, die mehr als 100 Mitarbeiter umfasse.
Die Bemühungen, Sorgfaltspflichten nach dem LkSG – wie beschrieben - umzusetzen, müssen dokumentiert und einmal jährlich als Bericht veröffentlicht werden (§ 10 LkSG).
- Der Bericht muss
- die wesentlichen Risiken beschreiben.
- die Prävention und Abhilfemaßnahmen beschreiben.
- Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit enthalten.
- Schlussfolgerungen für die Zukunft enthalten.
- auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden.
- 7 Jahre kostenlos zugänglich sein.
Die BAFA stellt ein elektronisches Formular für den Report auf ihrer Webseite zur Verfügung. Ein Beispielfragekatalog der den Anforderungen des LkSG genügt, hat die BAFA kürzlich veröffentlicht.
Praxis-Beispiele: Umsetzung von Sorgfaltspflichten