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30.11.2023

_anspruch auf brautgabe („morgengabe“) nach deutschem recht

anspruch auf brautgabe („morgengabe“) nach deutschem recht. Niki Feric / Foto: Jan Northoff
Niki Feric / Foto: Jan Northoff

Auch Gerichte aus nichtislamisch geprägten Rechtsordnungen müssen sich immer öfter mit dem Rechtsinstitut der Brautgabe, auch Morgengabe oder arab. mahr/ türk. mehir, auseinandersetzen. Die genaue Zuordnung zu den ausdifferenzierten Regelungen des deutschen Rechts fällt bislang schwer.

Hintergrund der Brautgabe

Die Brautgabe hat ihren Ursprung im Koran, der Primärquelle des islamischen Rechts. Der Bräutigam verspricht seiner Braut, anlässlich der Eheschließung, eine Zuwendung von Geld, Gütern oder eine bestimmte Anzahl an Goldmünzen.  

Im Falle einer Scheidung hat die Ehefrau im islamischen Recht einen Anspruch auf die vereinbarte Brautgabe, z.B. § 1091 Iranisches Gesetzbuch. Dieser Anspruch dient ihrer Absicherung in der Zeit nach der Scheidung, denn in den islamischen Rechtsordnungen gibt es keinen Vermögensausgleich und ein nachehelicher Unterhaltsanspruch existiert häufig nur für kurze Zeit. 

Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

Durch den Erlass der europäischen Güterrechtsverordnung ist die früher sehr umstrittene kollisionsrechtliche Einordnung des Brautgabeversprechens geklärt. Nach deren Regelungen unterliegt es nun der Rechtswahl und hilfsweise dem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 20, 26 EuGüVO). Wegen diesem Erlass und durch die steigende Zahl der muslimischen Deutschen, häufen sich die Fälle, in denen bei Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht anzuwenden ist. 

Laut Bundesgerichtshof handelt es sich bei einem Morgengabeversprechen um einen familienrechtlichen Vertrag eigener Art (sui generis), bei welchem eine entsprechende Anwendung des § 518 Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung) geboten sei. Dies solle den Schenker schützen und ihm klarmachen, dass es sich um eine rechtliche Verpflichtung handele. 

Das Morgengabeversprechen beinhaltet zwar Aspekte aus dem nachehelichen Unterhalt, dem Versorgungsausgleich, dem Güterrecht und der Schenkung – es bedarf allerdings nach all den vorgenannten Aspekten zwingend der notariellen Form. Der versorgungsrechtliche Charakter der Morgengabe lässt sich somit nicht bestreiten, lediglich die genaue Zuordnung zu den ausdifferenzierten Regelungen des deutschen Rechts fällt schwer.

Sittenwidrigkeit

Die Vereinbarung einer Morgengabe ist zudem nicht per se sittenwidrig. Wegen übermäßiger Höhe nach § 138 Abs. 1 BGB kann sie aber im Einzelfall nichtig sein, d.h. sie darf den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordern.

Anspruch auf Brautschmuck

Anders sieht der Sachverhalt in Bezug auf den Schmuck (türk. taki) aus, welcher der Braut bei der Hochzeit von Verwandten und anderen Gästen meist direkt umgehängt wird. Durch das Umhängen (= Übergeben) geht der Schmuck eindeutig in das Alleineigentum der Ehefrau über, weshalb diese im Falle einer Trennung einen Anspruch gegen den Ehemann auf die Aushändigung des Schmucks hat.

Ausblick

Die wichtigste Funktion der Morgengabe ist eine wirtschaftliche – solange kohärente und umfassende Schutzmechanismen im nachehelichen Vermögensrecht fehlen, wird die Morgengabe weiterhin eine wichtige Rolle bei der Schließung der bestehenden Versorgungslücke spielen. Allerdings wird die Debatte über die Notwendigkeit, sie zu regulieren, kontrovers geführt. Im Vergleich: im Iran beispielsweise lag der Durchschnittswert der Brautgabe im Jahr 1985 bei etwa 150 Goldmünzen, während er im Jahr bereits 2009 einen Wert von 300 bis 450 Goldmünzen erreichte. Die Brautgabe ist über die Jahre zu einem Geschäft und Statussymbol geworden und verfehlt zunehmend ihren eigentlichen Zweck. Die zukünftige Entwicklung in Bezug auf Neuregelungen und Anpassungen, sowohl im islamischen als auch im deutschen Recht, bleibt daher abzuwarten.

Sie benötigen Rat und Hilfe rund um das Thema der Brautgabe oder Morgengabe? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite. 

Kontakt:

Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate

feric@clayston.com

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