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14.06.2023

_beteiligung minderjähriger an kommanditgesellschaft (kg)

beteiligung minderjähriger an kommanditgesellschaft (kg). Dr. Thomas Wülfing
Dr. Thomas Wülfing

Kinder am Unternehmen der Eltern zu beteiligen, kann steuerlich günstig sein. Allerdings gibt es einige Fallstricke. So dürfen Minderjährigen nicht ohne weiteres Pflichten auferlegt werden. Außerdem besteht im Regelfall eine Genehmigungspflicht des Familiengerichts. Soll lediglich Vermögen verwaltet werden, könnte die Gründung und Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft attraktiv sein. Worauf musss bei der Anteilsübertragung an Kinder geachtet werden?

Ausgangslage: Minderjährige an Gesellschaft beteiligen

Innerhalb einer vorweggenommenen Erbfolge ist es üblich, schenkweise Gesellschaftsanteile an die eigenen Kinder oder Enkel zu übertragen. Möglich, dass man damit Tochter oder Sohn für die Unternehmensnachfolge motivieren möchte. Wahrscheinlich, dass man dadurch Erbschaftssteuern sparen kann. Für Kinder besteht ein Freibetrag von Erbschaften und Schenkungen von 400.000 Euro pro Elternteil (bei Enkeln sind es 200.000 Euro). Der Freibetrag kann alle 10 Jahre genutzt werden.

Eine solche Übertragung ist aber nicht ohne Fallstricke. Minderjährige genießen in Deutschland einen strengen Schutz. So können sie ohne Zustimmung der Eltern keine Rechtsgeschäfte eingehen, die nachteilig sind (§ 107 BGB). Nachteilig sind alle Geschäfte, die rechtliche Pflichten begründen. Pflichten sind einerseits Zahlungsverpflichtungen, aber auch Haftungsansprüche oder Pflichten zur Geschäftsführung.

Trotzdem können Minderjährige Pflichten eingehen. Eben dann, wenn die Eltern zustimmen. In der Folge könnten die Eltern eine Doppelrolle innehaben: Einerseits als Schenkende und andererseits als Vertreter ihres Kindes. Sie schließen einen Vertrag mit sich selbst. Ein solches Insichgeschäft ist aber gemäß § 181 BGB verboten. Mithilfe eines Ergänzungspflegers kann die Zustimmung zu der Übertragung wirksam erreicht werden.

Nur rechtliche Vorteile bei Beteiligung an Kommanditgesellschaft (KG)?

Aber nicht jede Art der Beteiligung an einer Gesellschaft bringt Pflichten und damit rechtliche Nachteile mit sich. Namentlich sind in einer Kommanditgesellschaft (KG) die Haftungs- und Geschäftsführungspflichten unterschiedlich auf die Anteilseigner verteilt. Unterschieden wird zwischen Kommanditisten und Komplementären. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Darüber hinaus haften die Kommanditisten nur für die im Handelsregister eingetragene Summe. Komplementäre haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Außerdem sind sie zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Wird das Kind als Kommanditist beteiligt, so gewinnt es lediglich Vermögensvorteile, während keine rechtlichen Nachteile erwachsen.

Die Übertragung von Anteilen auf Minderjährige Kinder wird wie folgt gestaltet: Die Eltern bringen ihr Vermögen in die KG ein. Dem Kind wird ein KG-Anteil geschenkt oder eine KG-Beteiligung von 0 % eingeräumt. Zusätzlich wird eine niedrige Haftsumme festgelegt (üblicherweise 100-200 Euro). So dann schenken die Eltern ihrem Kind weitere KG-Anteile. Steuerfrei ist diese Übertragung, wenn der Freibetrag eingehalten wird.

Allerdings bedürfen seit der Neuregelung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht Verfügungen über Gesellschaftsanteile stets der Genehmigung des Familiengerichts – auch bei Schenkungen (§ 1852 Nr. 1 lit. b BGB).

Reine Vermögensverwaltung (KG): keine Genehmigungspflicht bei Anteilsverfügung

Ausnahmsweise bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung: Dann, wenn es sich um Anteile an einer lediglich vermögensverwaltenden Gesellschaft handelt. Eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft, ist eine solche, die ihre Einkünfte nicht aus gewerblichen, nicht aus land- und forstwirtschaftlichen und nicht aus freiberuflicher Tätigkeit bezieht, sondern beispielsweise aus der Verwaltung von Immobilienbesitz.

Kontakt:

Dr. Thomas Wülfing, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

wuelfing@clayston.com

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