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21.04.2023

_die Übernahme von arztpraxen

die Übernahme von arztpraxen. Christian Schuler / Foto: Jan Northoff
Christian Schuler / Foto: Jan Northoff

Die Übernahme von Arztpraxen unterliegt den üblichen Bedingungen eines Unternehmensverkaufs mit wichtigen Besonderheiten des Zulassungsrechts, sofern ein Vertragsarztsitz im gesperrten Planungsbereich übertragen werden soll, des ärztlichen Berufsrechts und des Datenschutzes. 

Hohes Maß an Kompetenz in allen Fachrichtungen

Der Praxiskauf erfordert ein hohes Maß an Kompetenz in allen Fachrichtungen. Es ist ein komplexes Zusammenspiel von Vertrags-, Gesellschafts-, Arbeits-, Steuer-, Datenschutz- und Medizinrecht  bei der Vertragsgestaltung zu beachten.

Wesentliche Vertragsbestandteile sind beim Kauf einer Arztpraxis (Einzelpraxis):

  • Exakte Bestimmung des Kaufgegenstands bestehend aus materiellem und immateriellen Vermögensgegenständen;
  • Datenschutzkonforme Übergabe der Patientenkartei;
  • Vereinbarungen zum Eintritt in laufende Verträge, insbesondere praxisnotwendige Miet- und Leasingverträge;
  • Vereinbarungen über die Bedingungen des Eintritts in Arbeitsverträge unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsübergangs (§ 613a BGB);
  • Regelung über die Übernahme oder des Ausschlusses der Übernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten;
  • Abgabe von Garantien zum Kaufgegenstand;
  • Vereinbarung von zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahren;
  • Festhalten von Vollzugsbedingungen, insbesondere der rechtskräftige Nachbesetzung;
  • Festlegung des Kaufpreises und der Zahlungsbedingungen;
  • Vereinbarung von Wettbewerbsverboten.

Besonderheiten ergeben sich, wenn der verkaufswillige Arzt Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist. In diesem Fall wird eine Beteiligung an der BAG übertragen und keine einzelnen Wirtschaftsgüter. Auch tritt der Käufer in keine laufenden Verträge ein, da diese der BAG zugeordnet sind Die exakte Analyse der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der BAG ist ebenso erforderlich wie etwaige Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarungen nach Eintritt des Käufers.

Zulassungsrecht FÜR ARZTPRAXEN 

Die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes erfolgt in zwei Stufen: Zunächst entscheidet der Zulassungsausschuss, ob eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen überhaupt in Betracht kommt. Wird dem Ausschreibungsverfahren zugestimmt folgt das Auswahlverfahren zwischen den Ärzten, die sich auf den Sitz bewerben. Zwischen mehreren Bewerbern wird nach bestimmten Auswahlkriterien entschieden. Bewerber können ihre Position bereits im Vorwege verbessern.

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz

Die Übergabe der Patientenkartei stellt eine besondere Herausforderung bei einem Praxiskauf dar. Bei Patientendaten handelt es sich nach der DSGVO um besonders geschützte personenbezogene Daten. Ein fehlerhaftes Vorgehen beinhaltet das Risiko von hohen Bußgeldern bis hin zur strafrechtlichen Ahndung bei Verstößen gegen ärztliche Verschwiegenheitspflichten (§ 203 StGB). Die Besonderheiten des geltenden Berufsrechts sind ebenfalls zu beachten.

Berufsrechtliche Anforderungen

Das Berufsrecht der Ärzte ist Landesrecht. Unterschiedliche Bestimmungen sind zu beachte, die im Rahmen des Praxiskaufs eine Rolle spielen können.

So finden sich in den meisten Berufsordnungen ebenfalls Vorgaben zur Wahrung der Schweigepflicht des Arztes. Patientenbeziehungen und -akten alleine dürfen nicht verkauft werden.

Wir beraten Sie wenn Sie eine Arztpraxis verkaufen oder eine Arztpraxis kaufen möchten. 

Kontakt: 

Christian Schuler, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. 

schuler@clayston.com 

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