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01.12.2023

_einrichtung eines risikomanagements (§ 4 lksg)

einrichtung eines risikomanagements (§ 4 lksg).

Erste Voraussetzung ist die Einrichtung eines systematischen (angemessenes und wirksames) Risikomanagements (§ 4 LkSG). Im ersten Schritt lohnt sich zunächst die internen Stakeholder zu aktivieren (Geschäftsführung, Legal, Personalbereich, Compliance-Abteilung, Einkauf, Vertrieb) und eine zentrale Struktur zu etablieren. In der Praxis wird zu diesem Zweck häufig ein Roundtable eingerichtet: Zu dieser „Arbeitsgruppe“ werden alle relevanten Positionen innerhalb des Unternehmens eingeladen. Dazu zählen Qualitätsmanagement, Produktentwicklung, Vertrieb, Einkauf, Recht, HR, Gewerkschaften. Bei regelmäßigen Treffen können so Handlungsfelder aufgedeckt werden. 

Ist der Status Quo gefunden, werden auch die Lücken deutlich und im nächsten Schritt kann eine Roadmap aufgestellt werden. Die Roadmap sollte zum Ziel haben eine Organisation aufzubauen, die eine inhaltliche Risikoanalyse, die den Anforderungen aus dem LkSG genügt, möglich macht.

  • finanzielle und personelle Ressourcen müssen definiert werden.

 

  • Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Methoden müssen geklärt werden.

 

  • Das LkSG empfiehlt die Position eines Human Rights Officers oder eines Compliance Beauftragten einzurichten. Die Position soll direkt an das Management berichten. Die Verantwortlichkeit kann aber nicht auf eine Position unterhalb der Geschäftsebene delegiert werden.

 

  • Möglicherweise lassen sich die Anforderungen in bestehende CSR/ESG-Systeme und in eine bestehende Sustainability oder Corporate Governance Strategie einbinden.

 

  • Mindestens jährlich muss das Management durch einen umfassenden Report informiert werden.


 Schritt 2: Risikoanalyse: Informationsbeschaffung

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