_eu-markenrecht: internationaler schutz vor nachahmern

Eine Marke dient als Erkennungsmerkmal für Kunden. Sie verkörpert Werte und ist maßgeblich für den Geschäftserfolg. Durch Eintragung beim EU-Amt für geistiges Eigentum lässt sich ein unionsweites und -unmittelbares Recht erwerben. Dies bietet Schutz vor Nachahmern und Verwechslung. Außerdem steht Markeninhabern ein Widerspruchsrecht gegen neu angemeldete Marken zu.
Was ist EU-Markenschutz?
Durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wird ein unionsweites und -unmittelbares Recht erworben. Die Übertragung, Verzichtserklärung, Vernichtung sowie Untersagung der Benutzung ist nur mit unionsweiter Wirkung möglich, soweit in der Unionsmarkenverordnung (UMV) nichts anderes bestimmt ist. Die Schutzdauer für eine eingetragenen Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Relative vs. absolute Schutzhindernisse
Art. 7 UMV gilt als zentrale Norm für die Beurteilung, ob eine Marke geschützt werden kann. Sie enthält Regelungen zu den sogenannten absoluten Eintragungshindernissen, welche vorrangig dem Schutz von Allgemeininteressen dienen. Die Prüfung der Anmeldevoraussetzung erfolgt deshalb durch das EUIPO von Amts wegen. Auf Beanstandungen durch Letzteres kann der Anmelder mit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und einer Rücknahme, Änderung oder Teilung der Anmeldung reagieren.
Art. 8 UMV regelt indes in erster Linie Individualinteressen und damit die sogenannten relativen Schutzhindernisse. Der Inhaber des verletzten Zeichens muss sein Recht durch einen Widerspruch (Art. 46) oder durch einen Antrag auf Nichtigkeit (Art. 60, 63) selbst geltend machen.
Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren
Markeninhaber können gegen neu angemeldete Marken einen Widerspruch bei dem jeweiligen Markenamt einlegen, allerdings nur innerhalb der Widerspruchsfrist (in der Regel drei Monate). Ist diese Frist abgelaufen, besteht die Möglichkeit für ein Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO. Gem. Art. 63 UMV kann ein Antrag bei dem Amt gestellt werden, die Amtsgebühr beträgt 630 €. Für einen solchen Löschungsantrag gibt es per se keine Fristen; duldet der Inhaber der älteren Marke jedoch eine jüngere Kollisionsmarke fünf Jahre lang, verwirkt er sein Recht auf Löschung dieser.
Ähnlichkeit/ Verwechslungsgefahr zwischen Marken
Um festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, prüft das Markenregister die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der betreffenden Marken, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile berücksichtigt werden.
Bekannte Marken "mit gutem Ruf" genießen nach dem EU-Markenrecht ein breiteres Schutzniveau. Markeninhaber, die nachweisen können, dass ihre EU-Marken einem großen Teil der Öffentlichkeit bekannt sind, können nicht nur gegen jüngere identische und verwechselbar ähnliche Marken vorgehen, die für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sondern auch gegen jüngere ähnliche Marken für Waren/Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind.
Dieses höhere Schutzniveau gilt jedoch nur, wenn die Benutzung der angeblich verletzenden Marke ohne rechtfertigenden Grund erfolgt und die Unterscheidungskraft oder den Ruf der älteren EU-Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Internationale Markenanmeldung
Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine angemeldete oder eingetragene Marke in das internationale Register einzutragen und dabei Länder zu benennen, auf welche die Marke erstreckt werden soll. Voraussetzung für eine IR-Marke ist die Anmeldung einer sogenannten Basismarke in einem Mitgliedstaat der PMMA, also einer nationalen Marke. Die PMMA hat derzeit 96 Mitglieder, darunter etwa die europäischen Staaten, die USA, Mexiko, Russland, Japan, China, Indien, Singapur, Australien. Außerdem die African Intellectual Property Organization (OAPI), über die einheitlicher Schutz in ihren 17 afrikanischen Mitgliedstaaten erreicht werden kann.
Die EU ist ebenfalls Mitglied, sodass mit ihrer Benennung Markenschutz für die gesamte EU über das Gemeinschaftsmarkensystem erlangt wird. Der Antrag kann somit über das EUIPO gestellt werden und wird dann an die World Intellectual Property Organization (WIPO) weitergeleitet. Die WIPO leitet die Informationen anschließend an die Markenämter der designierten Länder weiter, wo sie nach den Voraussetzungen des jeweiligen nationalen Markenrechts geprüft werden.
Die Schutzdauer für IR-Marken beträgt ebenfalls zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Eine IR-Marke kann für effizienteren und kostengünstigeren Markenschutz sorgen, als die Anmeldung jeweils nationaler Marken. Zusätzlich muss nur eine Marke zentral verwaltet werden und die Verlängerung erfolgt ebenfalls zentral.
Unser Mehrwert:
Der Umgang mit den Folgen der Zurückweisung einer Marke kann kostspielig sein. Daher lohnt es sich, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Clayston kann sämtliche Hintergrundrecherchen, d.h. Suche in Datenbanken (EUIPO etc.), Vergleich mit bereits bestehenden Marken, Beurteilung der Ähnlichkeit (Kategorie des Produkts etc.) übernehmen. Außerdem kennen wir die sich stetig aktualisierende Rechtsprechung (z.B. des EuG, EuGH etc.).
Kontakt:
Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate.