_geldwäsche: know your customer und verstärkte sorgfaltspflichten

Anonyme Geschäfte werden schwieriger. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Immobilienmakler treffen Sorgfaltspflichten. So muss der Zweck der Geschäftsbeziehung und die Identität des Vertragspartners geklärt sein. Zudem wird ein internes Risikomanagement verpflichtend und Verdachtsfälle müssen gemeldet werden. Allerdings könnten rechtsberatende Berufe sich auf ihre Schweigepflicht berufen.
Telos und Historie der Sorgfaltspflichten
Insoweit sich die mafiösen Strukturen spätestens in den 80er Jahre professionalisiert haben, insofern sind auch die Anforderungen an den Gesetzgeber gewachsen. 1991 wurde die erste EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Drogenhandel, Waffenschmuggel, illegalem Glückspiel und Korruption unter dem Namen „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ beschlossen. Seitdem wurden die Regelungen mit vier weiteren Richtlinien stetig verschärft. Erklärtes Ziel ist es, den Rückfluss der Gewinne in den legalen Finanzkreislauf zu unterbinden. Es soll verhindert werden, dass „schmutziges“ Geld durch Verschleierung, Umleitung und Umwandlung wieder „sauber“ wird.
Das Geldwäschegesetz (GWG) steht dabei vor der Herausforderung, illegales Geld aufzuspüren. Dazu bedarf es der international koordinierten Zusammenarbeit sehr vieler Akteure. Neben dem Finanz- und Wirtschaftssektor sind in jüngster Zeit auch Steuerberatung, Rechtsberatung, Immobilienmakler und Kunsthändler aufgefordert worden, genauer hinzusehen.
Was ist Geldwäsche?
Drogenhandel, Prostitution, illegales Glücksspiel, Waffenhandel und Korruption sind die Haupteinnahme-Quellen der organisierten Kriminalität. Um dieses Geld zu waschen, wird es beispielsweise durch verschiedene Konten und Firmen geschleust. Am Ende ist nicht mehr zu erkennen, woher die Gelder kommen und wem sie eigentlich gehören. Das Geld wird im normalen Wirtschaftsverkehr nutzbar, etwa zum Erwerb von Immobilien oder anderen Gütern. Nach erfolgreicher Geldwäsche soll niemand nachvollziehen können, dass das Haus von A in der Stadt X mit Geld aus Drogenhandel finanziert wurde, welches in Stadt Y von B verdient wurde.
Ziel des Geldwäsche-Gesetzes
Die Bekämpfung der Geldwäsche soll sowohl repressiv als auch präventiv erfolgen. Einerseits sollen die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Andererseits soll bereits bei einem Verdacht genauer geprüft werden, um die Transparenz von Finanzströmen zu steigern und Geldwäsche riskanter zu machen.
Wege der Geldwäschebekämpfung
Um diese Ziele zu erreichen, verpflichtet das GwG eine ganze Reihe von wirtschaftlichen Akteuren darauf genauer hinzuschauen (Sorgfaltspflichten). Die genauen Anforderungen hängen von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie von der Risikobewertung ab.
Wer sind die rechtlich Verpflichteten nach § 2 GwG?
Das Geldwäschegesetz legt Sorgfaltspflichten fest, die Verpflichtete beachten müssen (§ 2 Abs. 1 und 2 GwG). Neben der Geldwäschebekämpfung soll auch die Terrorismusfinanzierung unterbunden werden. Zu den Verpflichteten zählen u.a.:
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Finanzunternehmen
- bestimmte Versicherungsunternehmen
- Immobilienmakler
- Güterhändler
- Veranstalter von Glücksspielen
- Kunstvermittler
Allgemeine Sorgfaltspflichten bei Neukunden nach § 10 GwG
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung. Sie sind bei allen neuen Kunden zu erfüllen (§ 10 Abs. 3a GwG):
- Identifizierung des Vertragspartners
- Feststellung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (Falls dies der Fall ist: Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten)
- Wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Absatz 2 GwG) sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben
- Wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Absatz 2 GwG) sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung
- Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte oder nahestehende Person handelt
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der durchgeführten Transaktionen
Diese Pflichten dienen vor allem dem Prinzip „know your customer – kenne deinen Kunden“ (KYC): Anonyme Geschäfte sollen so erschwert werden.
Sorgfaltspflichten außerhalb von Geschäftsbeziehungen aus § 10 Abs. 3 GwG
Darüber hinaus sind auch Sorgfaltspflichten zu beachten, wenn eine Transaktion außerhalb der Geschäftsbeziehung durchgeführt wird:
- Bei Geldtransfer bereits ab 1.000 EUR
- Bei übrigen Transaktionen ab 15.000 EUR Wert
- Aber auch, wenn diese Transaktion in kleineren Tranchen durchgeführt wird, aber einen gemeinsamen Bezug aufweist.
- Bei Kryptowerten mit einem Gegenwert ab 1.000 EUR
Was ist eine Transaktion?
Unter Transaktionen werden allgemein alle baren oder unbaren Werttransfers verstanden. Nicht nur Geld, sondern auch alle sonstigen Vermögenswerte, die ihren Besitzer wechseln, sind von dem Begriff der Transaktion erfasst: Darunter fallen auch Edelsteine und Edelmetalle, Krypto-Währungen, Kunst, Immobilien und andere Güter von Wert und Interesse.
Verstärkte Sorgfaltspflichten Gemäß § 15 GwG
Bei einem erhöhten Geldwäscherisiko verstärken sich die Sorgfaltspflichten. Das ist (u.a.) dann der Fall, wenn eine politisch exponierte Person in die Geschäfte einbezogen ist. Auch dann, wenn die Geschäftsbeziehung zu einem Drittland unterhalten wird, dass von der EU-Kommission mit hohem Risiko eingestuft ist – sowohl natürliche als auch juristische Person. Dazu zählen derzeit (u.a.):
- Türkei
- Iran
- Vereinigte Arabische Emirate
- Marokko
- Syrien
- China
- Russland
Nötig werden dann zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die wirtschaftlich Berechtigten. Auch über die Gründe des Geschäfts und über die Herkunft des Vermögens muss nachgeforscht werden. Ferner muss das Geschäft von einem Mitglied der Geschäftsführung genehmigt werden.
Verdachtsmeldungen gemäß § 43 GwG
Soweit Tatsachen vorliegen, die auf eine Straftat hindeuten, mithin wenn ein begründeter Verdacht besteht, so ist dieser Verdacht von einem Mitglied der Führungsebene zu melden. Er ist unabhängig vom Wert der Transaktion, unverzüglich sowie elektronisch anzuzeigen. Elektronisch gemäß § 45 I GwG meint dabei nicht per Mail, sondern unter Nutzung des Meldeportals goAML der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls .
Der von dem Verdacht Betroffene darf gemäß § 47 GwG nicht eingeweiht werden. Die verdächtige Transaktion darf zunächst nicht durchgeführt werden. Antwortet die Behörde innerhalb von 3 Werktagen nach Verdachtsmeldung nicht, so darf die Transaktion abgeschlossen werden. Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder würde der Aufschub eine strafrechtliche Verfolgung gefährden, so kann sie dennoch durchgeführt werden.
Sonderreglungen betreffen Verpflichtete aus rechtsberatenden Berufen sowie Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr 10, 12 GwG). Aufgrund ihrer Schweigepflicht trifft sie die Meldepflicht nicht, soweit die Informationen aus einem laufendem Mandatsverhältnis stammen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG). Melden muss ein Verpflichteter aber dennoch, wenn er weiß, dass das Mandatsverhältnis im Zusammenhang steht mit Geldwäsche, Terrorfinanzierung oder mit Herkunfts-Verschleierung.
Kontakt
Damon Rahimi Moghaddam, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht