_grenzen der besteuerung: liebhaberei


Ist eine Tätigkeit von der Finanzverwaltung als Liebhaberei eingestuft - so müssen keine Steuern bezahlt werden, aber Verluste und Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden. Was Liebhaberei ist und wann Unternehmen vorsichtig sein müssen.
Was ist Liebhaberei?
Der Begriff der Liebhaberei dient der Abgrenzung, ob Einkünfte versteuert werden müssen oder nicht. (§ 2 I, II EStG). Ist eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, so müssen die Einkünfte nicht versteuert werden, die Verluste können aber nicht steuervergünstigend angerechnet werden. Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Gewinnerzielungsabsicht und ihre objektiven Indizien
Unter Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht des Steuerpflichtigen zu verstehen tatsächlich Gewinne zu erzielen. Als Absicht ist sie subjektiv definiert, d.h. auf eine solche Absicht ist lediglich mittels objektiver Indizien zu schließen. Eine solche Absicht liegt vor, wenn im gesamten Zeitraum der Betätigung:
- nach Art der Bewirtschaftung und nach dem Wesen des Betriebs Gewinne zu erwarten sind,
- der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
Selbst wenn eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste einbringt, spricht dies nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr muss zumindest als Nebenzweck in Kauf genommen worden sein, Gewinne zu erzielen.
Beispiele für Liebhaberei
Typisch für Liebhaberei ist, dass die Tätigkeit wesentlich aus persönlicher Neigung aufgenommen wurde. Dies ist beispielsweise bei der Vermietung einer Segelyacht der Fall oder weniger offensichtlich, wenn ein Restaurant in einem aufwändig restaurierten Gebäude betrieben wird, so dass über einen langen Zeitraum die Kosten des Unternehmens deutlich die Einnahmen übersteigen. Ebenso können Tätigkeiten, die auf Verluste abzielen, um anderweitig Steuern einzusparen, als Liebhaberei eingestuft werden.
Für Unternehmen: Das Wichtigste in Kürze
Wer ein Gewerbe betreibt, der handelt typischerweise auch mit Gewinnerzielungsabsicht. Vorsicht ist allerdings geboten bei größeren Verlusten über einen längeren Zeitraum hinweg. Um dem Vorwurf der Liebhaberei zu entgehen, genügt aber in der Regel eine schlüssige Argumentation, dass ernsthaft Maßnahmen zum Geschäftserfolg ergriffen wurden. So lassen sich auch Anlaufverluste von Neugründungen geltend machen. Vorsicht ist aber auch hier geboten, wenn die Neugründung lediglich auf persönlichen Interessen und Neigungen beruhen und sich weniger aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen ableiten lassen. Die Vermutung der Liebhaberei lässt sich widerlegen:
- durch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Konzepts
- Geltendmachung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Nachweise von Maßnahmen zur Kostenreduzierung
- Nachweis von Maßnahmen zur Umsatzerhöhung
Kommt es zu einer Betriebsprüfung, so ist es hilfreich, wenn ein Betriebskonzeptes vorgelegt werden kann, aus dem sich für den Betrachtungszeitraum eine Totalgewinnprognose ergibt. Dieses Konzept sollte bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt worden sein und wird sehr gerne von der Finanzverwaltung nachgefragt.
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Wir beraten Sie gerne.
Kontakt:
Dr. Thomas Wülfing, Fachhanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht; Fachanwalt für Steuerrecht, Partner.
Christoph Klink, Rechtsanwalt, Associate.