DE | EN
01.06.2023

_lieferketten-sorgfaltspflichten-gesetz für deutsche unternehmen

lieferketten-sorgfaltspflichten-gesetz für deutsche unternehmen. Damon Rahimi Moghaddam / Foto: Jan Northoff
Damon Rahimi Moghaddam / Foto: Jan Northoff
lieferketten-sorgfaltspflichten-gesetz für deutsche unternehmen. Niki Feric / Foto: Jan Northoff
Niki Feric / Foto: Jan Northoff

Das am 1. Januar 2023 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tretende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) soll die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis für menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Lieferketten schaffen und dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an diese zu harmonisieren sowie die Debatte, um eine entsprechende EU-Gesetzgebung zu prägen. 

Intention des Gesetzgebers

Den Grundstein für das LkSG setzten die 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. 

Besonderes Gewicht hat hier die sogenannte menschenrechtliche Sorgfaltspflicht („due diligence“) aus Leitprinzip 17, wonach Unternehmen bei Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit die Sorgfaltspflicht zur Wahrung der Menschenrechte auferlegt werden soll. Zur Umsetzung dieser Leitprinzipien hat die Bundesregierung 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) beschlossen. Da das festgeschriebene Ziel, dass bis 2020 mindestens 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt anwenden und entsprechende Maßnahmen in ihre Unternehmensprozesse integriert haben sollen, verfehlt wurde (lediglich 13 bis 17 Prozent), bedarf es laut Bundesregierung nun eines rechtlich verbindlichen und international anschlussfähigen Sorgfaltsstandards. Durch das neue Lieferkettengesetz und der Orientierung an die „due diligence“-Standards sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt werden. 

Eine Lieferkette umfasst hier alles von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung des Produktes an den Endkunden. Gleichzeitig soll den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern, soll das Lieferkettengesetz dann an eine künftige europäische Regelung angepasst werden. 

Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Der Anwendungsbereich wird durch die Unternehmensgröße eingegrenzt: ab dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten, ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Die geschützten Menschenrechte werden in § 2 Abs. 2 LkSG aufgezählt. Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten zählen

  • die Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse,
  • die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • die sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen sowie
  • die Dokumentation- und Berichtspflicht für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten.

Die Anforderungen gelten zunächst für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die unmittelbaren Zulieferer. Zum eigenen Geschäftsbereich gehören, neben der Gesellschaft selbst, auch mit ihr verbundene Unternehmen nach § 15 AktG, wenn auf sie ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird; dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften. Hinsichtlich des mittelbaren Zulieferers gilt eine abgeschwächte anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d.h. das Unternehmen muss bei substantiierten Kenntnissen über eine Menschenrechtsverletzung tätig werden. 

Das Prinzip der Angemessenheit findet hier wie folgt Niederschlag: von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen anhand ihres individuellen Kontextes (Größe, Art ihrer Geschäftstätigkeit, Nähe zum Zulieferer) möglich ist. Zudem werden die Unternehmen nicht zur Garantie eines Erfolgs verpflichtet, sondern zur Durchführung der konkreten Maßnahmen.

Sanktionen bei Versäumnissen oder Verstößen

Zuständig für die Feststellung und Sanktionierung etwaiger Verfehlungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Sanktionen können nach § 23 ff. LkSG-Zwangsgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro oder Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 Euro nach sich ziehen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können Unternehmen sogar Bußgelder in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes auferlegt werden. Mit Bußgeldern belegte Verstöße werden zudem in das Wettbewerbsregister aufgenommen.

Außerdem können Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen gem. § 22 LkSG bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Verträge ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro (Schwellstufe je nach Schwere des Verstoßes) voraus. Das Unternehmen ist gem. § 22 Abs. 3 LkSG vor der Entscheidung über den Ausschluss anzuhören. Darüber hinaus ist einem Unternehmen nach § 125 GWB die Möglichkeit der Selbstreinigung vorbehalten, um den Ausschluss zu verhindern. 

Eine Verletzung der Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz begründet allerdings keine eigene zivilrechtliche Haftung.

Gerne beraten wir Sie zum LsKG sowie bei der entsprechenden Aufstellung Ihres Unternehmens, um Sie bei der Prävention etwaiger Verfehlungen zu unterstützen.

KONTAKT

Damon Rahimi Moghaddam, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

rahimi@clayston.com

Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate.

feric@clayston.com 

‹ Internationales Wirtschaftsrecht