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01.12.2023

_menschenrechte und umweltschutz: welche risiken definiert das lieferkettengesetz?

menschenrechte und umweltschutz: welche risiken definiert das lieferkettengesetz?.

Das Lieferkettengesetz (LkSG) bestimmt konkrete Hanndlungsfelder. Der Begriff des Risikos unterscheidet sich in Bezug auf menschenrechtliche sowie umweltrechtliche Verbote.

Menschenrechtliche Risiken § 2 II LkSG

Risiko ist ein drohender Verstoß gegen eines der folgenden Verbote aus dem Lieferkettengesetz:

1. Arbeitsschutz

  • Nr. 1: Verbot von Kinderarbeit und dem zulässigen Mindestalter nach dem anwendbaren Recht des Beschäftigungsstaates,
  • Nr. 2 lit a-d: Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
  • Nr. 3: Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit
  • Nr. 4: Verbot aller Formen der Sklaverei
  • Nr. 5 Lit. a-d: Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Nr. 6 Lit a-c: Verbot der Koalitionsfreiheit
  • Nr. 7: Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigungsverhältnissen
  • Nr. 8: Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns

2.  Schutz der Lebensgrundlagen

  • Nr. 9 lit. a-d: Verbot der Kontamination des Bodens, der Luft und des Wasser oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs.
  • Nr. 10: Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des widerrechlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässer („Land Grabbing“)

3. Schutz vor dem Einsatz von Sicherheitskräften

  • Nr. 11 lit a-c: Verbot der Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften, die mangels Unterweisung oder Kontrolle das Verbot der Folter missachten, Leib oder Leben verletzen oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigen

4. Auffangtatbestand

  • Nr. 12.: Verbot eines über die Nr. 1-11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Der Auffangtatbestand nach dem LkSG ist eng auszulegen, um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Sorgfaltspflichten zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden.

Umweltrechtliche Risiken § 2 III LkSG

Risiko ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht.

Verbot von Quecksilber

  • Nr. 1 - 3: Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, das Verbot der Verwendung von Quecksilber(-verbindungen) bei Herstellungsprozessen sowie das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen.

Verbot bestimmter Chemikalien

  • Nr. 4 und 5: Verbot der Produktion und Verwendung von bestimmten Chemikalien sowie das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen

Verbot des Handels mit bestimmten Abfällen

  • Nr. 6 - 8: Verbote gegen die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen

 

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen die Verbote?

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