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21.04.2023

_ohne staatliche gerichte: das schiedsverfahren (arbitration) teil 1/3: ein Überblick

ohne staatliche gerichte: das schiedsverfahren (arbitration) teil 1/3: ein Überblick. Gerhard Horstmann-Wilke / Foto: Loïc Bréard
Gerhard Horstmann-Wilke / Foto: Loïc Bréard

Ein Schiedsverfahren ist ein privates Zivilgericht. Das heißt, es ist ein nicht-staatliches Verfahren zur Streitbeilegung. Über die Verfahrensregeln sowie die Schiedsrichter können sich die Beteiligten vertraglich einigen. Wie ein solches Verfahren abläuft und was die Vor- und Nachteile sind.

Was ist ein schiedsrichterliches Verfahren?

Das schiedsrichterliche Verfahren ist in der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025-1066 ZPO) geregelt. Es stellt ein gegenüber den ordentlichen staatlichen Gerichten alternatives juristisches Verfahren der Streitbeilegung dar. Das Verfahren endet in der Regel mit einem Schiedsspruch. Dieser ist für die Parteien rechtlich verbindlich. Eine Vollstreckung kann vor den ordentlichen Gerichten erwirkt werden. Kennzeichnend ist, dass es regelmäßig nur eine Instanz gibt.

Typisch für ein schiedsrichterliches Verfahren ist, dass über die Verfahrensregeln sowie über die Teilnahme der Verfahrensbeteiligten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden können. Das zuständige Oberlandesgericht kann zwar den Schiedsspruch aufheben – es überprüft aber nicht den Schiedsspruch selbst. Eine solche Aufhebung ist nur wegen groben Verstößen gegen die Verfahrensordnung möglich. Weiterhin charakteristisch ist, dass ein Schiedsverfahren nicht-öffentlich ist. Vertraulichkeit lässt sich vertraglich vereinbaren.

Die Schiedsvereinbarung

Die Parteien sind grundsätzlich frei in ihren Vereinbarungen über die Schiedsgerichtsbarkeit. Lediglich grundlegende Verfahrensregeln wie die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Gleichbehandlung der Parteien sind nicht abdingbar (§ 1042 ZPO). Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien bestimmt werden (§ 1034 ZPO). Es kann eine Schiedsgerichtsinstitution bestimmt, oder ein vollständiges eigenes Schiedsgericht (ad-hoc) eingerichtet werden. Wird eine Institution bestimmt, so richtet sich das Verfahren nach der von dieser Institution ausgearbeiteten Verfahrensregeln. Handelskammern sowie die Deutsche Institution für Schiedsgerichtbarkeit (DIS) bieten solche Verfahren an. Wird ein ad-hoc Schiedsgericht vereinbart, so bezieht sich die vertragliche Einigung umfassend auf die detaillierte Ausgestaltung der Schiedsstelle.

Pro und Contra des Schiedsverfahrens

Vorteilhaft ist, dass Stillschweigen über die Inhalte der Verhandlung vereinbart werden kann. Ferner kommt ein schiedsrichterliches Verfahren häufig schneller und günstiger als ein ordentliches Gericht zu Ergebnissen. Darüber hinaus lässt sich auch die Verhandlungssprache und der Verhandlungsort vertraglich vereinbaren. Ferner kann das Ergebnis eines Schiedsverfahrens in der Regel weltweit vollstreckt werden.

Nachteilig könnte der fehlende Instanzenweg sein. Dadurch besteht das Risiko einer nicht korrigierbaren Fehlentscheidung. Ferner können in einem schiedsrichterlichen Verfahren direkt keine Zwangsmittel eingesetzt werden. Dafür ist die Inanspruchnahme eines ordentlichen Gerichts nötig.

Wir beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung Ihrer Schiedsvereinbarung und vertreten Sie in nationalen sowie internationalen Schiedsverfahren.

Teil II der Arbitration Reihe: Die Schiedsvereinbarung

Kontakt:

Damon Rahimi, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht 

rahimi@clayston.com

Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate.

feric@clayston.com

Gerhard Horstmann-Wilke, Experte für US-Prozessrecht.

wilke@clayston.com

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