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15.06.2023

_ohne staatliche gerichte: das schiedsverfahren (arbitration) teil 2/3: die schiedsvereinbarung

ohne staatliche gerichte: das schiedsverfahren (arbitration) teil 2/3: die schiedsvereinbarung. Damon Rahimi Moghaddam / Foto: Jan Northoff
Damon Rahimi Moghaddam / Foto: Jan Northoff

Die Schiedsvereinbarung ist die vertragliche Grundlage und damit Herzstück der außergerichtlichen Streitbeilegung. Der Gesetzgeber stellt nur minimale Anforderungen an den Inhalt einer solchen Einigung: Lediglich grundsätzliche Fairnessregeln sind im Verfahren zu beachten. Nachfolgend wird dargestellt, wie eine solche Schiedsvereinbarung en detail aussieht und worüber sie geschlossen werden kann.

Voraussetzungen der Schiedsvereinbarung

Die Schiedsvereinbarung kann in Form eines Vertrages (Schiedsvertrag) oder in einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem bestehenden Vertrag (Schiedsklausel) erfolgen (§ 1029 II ZPO). Voraussetzung für eine wirksame Einigung ist, dass die Parteien über Schiedsfähigkeit verfügen. Schiedsfähigkeit bedeutet Rechts-, Geschäfts- bzw. Abschlussfähigkeit. Unter Rechtsfähigkeit ist zu verstehen, dass eine Person oder Gesellschaft fähig ist, Träger/in von Rechten und Pflichten zu sein. Volle Geschäftsfähigkeit setzt im BGB für natürliche Personen Volljährigkeit sowie die Fähigkeit zur freien Willensbildung voraus (§§ 2, 104f. BGB). Abschlussfähigkeit deckt sich bei natürlichen Personen mit der Geschäftsfähigkeit. Bei juristischen Personen besteht Abschlussfähigkeit, wenn die prozessualen Regeln der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind.

Notwendige Inhalte der Schiedsvereinbarung

Dem Grundsatz der Parteiautonomie folgend sind nur sehr wenige Details in der Schiedsvereinbarung notwendig. Grundlegende Verfahrensregeln wie die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Gleichbehandlung der Parteien sind nicht abdingbar (§ 1042 ZPO).

Aus der Vereinbarung muss zweierlei hervorgehen: Erstens, die Parteien sind sich einig, dass alle oder einzelne Streitigkeiten - die zwischen ihnen entstanden sind oder künftig entstehen - durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Zweitens, dass der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung wird großzügig ausgelegt, d.h. sie muss nicht so explizit wie soeben dargestellt geschlossen sein. Es genügt, dass eindeutig bestimmbar ist, dass beide genannten Punkte von beiden Parteien beabsichtigt sind.  Weiterhin muss aus der Vereinbarung deutlich werden, wo der Schiedsort ist sowie welche Verfahrensordnung angewendet werden soll.

Die Parteien, welche die Schiedsvereinbarung treffen, müssen nicht identisch sein mit den Personen, die an einem späteren Schiedsverfahren teilnehmen. Ebenso können sich die Parteien bei der Einigung vertreten lassen, beispielsweise anwaltlich.

Fakultative Inhalte der Schiedsvereinbarung

Weitergehende Inhalte der Schiedsvereinbarung sind nicht zwingend, können sich aber beispielsweise auf die Besetzung des Schiedsgerichts beziehen, auf die Verhandlungssprache, auf den Verfahrensablauf sowie auch darüber, wer welche Kosten im Streitfall übernimmt. Allgemein können die Parteien über alle Details des Verfahrens Vereinbarungen treffen. Ein vollständig individuelles Setup eines Schiedsgerichts (Ad-Hoc) ist zwar möglich, aber auch aufwändig, zeitintensiv und teuer. Unterschiedliche nationale sowie internationale Institutionen – oftmals Handelskammern - bieten daher – gegen Gebühr – bereits ausgearbeitete Schiedsverfahrensordnungen an (Dazu mehr in Teil 3).

Gegenstand der Schiedsvereinbarung, § 1030 ZPO

In der Regel lässt sich über alle vermögensrechtlichen Ansprüche eine Schiedsvereinbarung treffen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Mietverhältnissen über Wohnraum. Über nicht-vermögensrechtliche Ansprüche kann nur schiedsrichterlich entschieden werden, wenn die Parteien berechtigt sind, einen Vergleich zu schließen. Dies ist beispielsweise im Bereich der Persönlichkeitsrechte möglich, im Bereich strafrechtlicher Normen dagegen nicht.

Form der Schiedsvereinbarung, § 1031 ZPO

Die Schiedsvereinbarung muss in Form eines unterzeichneten Dokuments geschlossen werden. Alternativ reicht ein anderes zwischen den Parteien gewechseltes Schreiben, dass ebenso den Nachweis der Vereinbarung sicherstellen kann.

Wir beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung Ihrer Schiedsvereinbarung und vertreten Sie in nationalen sowie internationalen Schiedsverfahren.

Teill III der Arbitration Reihe: Das Schiedsverfahren

Kontakt:

Damon Rahimi Moghaddam Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht 

rahimi@clayston.com

Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate

feric@clayston.com

Gerhard Horstmann-Wilke, Rechtsanwalt, Of-Counsel

wilke@clayston.com

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