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18.09.2023

_phantom stocks: mitarbeiterbeteiligung durch virtuelle anteile (vsop)

phantom stocks: mitarbeiterbeteiligung durch virtuelle anteile (vsop). Dr. Christian Hornung
Dr. Christian Hornung

Start-Ups können durch virtuelle Beteiligungen (Virtual Stock Option) ihre Mitarbeiter am unternehmerischen Erfolg teilhaben lassen. Diese auch VSOP genannte Option hat einige Vorteile gegenüber einer echten Beteiligung ((ESOP) Employee Stock Option Plan). Vorteilhaft ist dieses Modell in steuerlicher Hinsicht, da eine virtuelle Beteiligung lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung auf eine spätere Bonuszahlung sein kann, und nicht die Zuwendung von geldwerten Vorteilen, wie es etwa echte Unternehmensanteile sind. Weiterhin lassen sich so hochqualifizierte Mitarbeiter bezahlen, die ein junges Unternehmen sich andernfalls nicht leisten könnte. Vorsicht bei der Vereinbarung von Phantom Stocks ist allerdings geboten, da einige rechtlichen Details noch nicht höchstrichterlich bestätigt sind sowie die Vertragsgestaltung einige Tücken aufweisen kann. Ein Überblick.

Was sind Phantom Stocks?

Venture-Capital-Geber hoffen auf eine rasche Steigerung des Werts des StartUps, in welches sie investiert haben und möchten ihre Beteiligung kurz- bis mittelfristig wiederveräußern. Da Startups häufig nur über wenig Liquidität verfügen, wird versucht, qualifizierte Mitarbeiter dadurch zu gewinnen, dass ihnen zwar nur ein relativ geringes Gehalt gezahlt wird, zusätzlich aber eine exitbasierte Bonuszahlung eingeräumt wird.[1]

Phantom Stocks sind ein solches Beteiligungsmodell, welches keine eigentliche Beteiligung ist. Anstelle von Unternehmensanteilen wird lediglich eine vertraglich (schuldrechtliche) Vereinbarung getroffen. So kann sich die Vereinbarung darauf erstrecken, dass im Falle eines Verkaufes des Unternehmens der Mitarbeiter wirtschaftlich so gestellt wird („Phantomartig“), als ob er Inhaber von Stammgeschäftsanteilen ist, obwohl er kein Eigentum an dem Unternehmen durch Anteile hält. 

Der Wert der fiktiven Anteile kann dabei ähnlich wie bei echten Anteilen nach einem Ausgabepreis bemessen werden (Strike-Price). Nach einiger Zeit, so wie an der Börse, steigt oder sinkt der Wert, je nach Entwicklung des Unternehmens. Wird das Unternehmen verkauft so erhält der Mitarbeiter einen quotalen Anteil an dem Erlös.

Häufig wird die Einräumung einer solchen Beteiligung an Bedingungen geknüpft. So etwa kann eine vertragliche Laufzeit verpflichtend sein. Wird diese „Vesting Period“ nicht eingehalten, so verspielt der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Prämienzahlung.

Anders als bei einer echten Beteilung beinhaltet ein Phantom Stock keine Stimm-, und Informationsrechte.

Vorteile einer virtuellen Beteiligung (VSOP)

Ein wesentlicher Vorteil für Unternehmen stellt die mittelbare Finanzierung hoher Gehälter für Spezialisten und hochqualifizierte Führungskräfte dar. So können mit wenig Liquidität hohe Personalkosten finanziert werden. 

Weiterer Vorteil ist, dass durch die virtuelle Beteiligung die Mitarbeiter stärker in das Unternehmen eingebunden werden können. Die stärkere Zugehörigkeit kann als Incentive für die Arbeitsmotivation wirken und die Mitarbeiter sehen ihre Arbeitsleistung in dem Unternehmenswert verkörpert, an dem sie partizipiert. Außerdem lässt sich durch eine VSOP Beteiligung zwischen den Mitarbeitern differenzieren. Key Employees können so enger an das Unternehmen gebunden werden, was zu einem längerfristigen stabilen Mitarbeiterkern beiträgt.

Für Mitarbeiter besteht der wesentliche Vorteil darin, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung keinen geldwerten Vorteil darstellt und daher die Steuerlast nicht erhöht. Dies ist ein wichtiger Gesichtspunkt, denn wenn der Mitarbeiter durch die Anteile Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erhält, weil das Startup in der letzten Finanzierungsrunde einen Millionenwert aufwies, kann die Mitarbeiterbeteiligung schnell in die persönliche Insolvenz des Mitarbeiters führen. Eine virtuelle Beteiligung kann diese Konsequenz umgehen.

Probleme einer virtuellen Beteiligung (VSOP)

Im Vergleich zu einer „echten“ Beteiligung könnte die schlechtere Rechtsposition des Mitarbeiters nachteilig sein, da keine Stimm- und Informationsrechte mit einer lediglich virtuellen Beteiligung verbunden sind. Damit kann der Mitarbeiter in einem solchen Modell die Geschicke des Unternehmens nicht direkt beeinflussen. Zum Vergleich: Anteile an Unternehmen genießen vergleichbaren rechtlichen Schutz wie Eigentum und sind mit weitreichenden Rechten verbunden.

Darüber hinaus bestehen wirtschaftliche Unsicherheiten: Eine VSOP-Beteiligung ist eine Wette auf die Zukunft. Der Wert der Anteile bemisst sich an dem unternehmerischen Erfolg oder bei einem geplanten Verkauf an dem möglichen Verkaufswert. Entwickelt sich das Unternehmen nicht wie erhofft, so bleibt auch die Prämienzahlung hinter den Erwartungen zurück. Wäre dagegen eine Lohnzahlung vertraglich festgelegt, so erhielte der Mitarbeiter belastbare Zahlungsansprüche, die nicht von zukünftigen Entwicklungen abhängen.

Auch rechtliche Unsicherheiten könnten bestehen, da es (noch) keine höchstrichterlichen Entscheidungen des BHG darüber gibt, ob solche „phantomartigen“ Vereinbarungen haltbar sind. Offene Fragen könnten sich aus dem AGB-Recht und dem Arbeitsrecht ergeben. Mit Sicherheit lässt sich derzeit nicht sagen, ob alle vertraglichen Klauseln belastbar sind oder ob sie im Zweifel nicht doch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Möglich wäre ebenso, dass bestimmte vertragliche Klauseln eine gerichtliche Überprüfung nicht standhalten, da sie aus dem amerikanischen Recht entlehnt sind und möglichweise den Arbeitnehmer zu sehr benachteiligen oder deutsche Arbeitsgesetze umgehen.

Kontakt

Wir beraten Sie gerne über die Einrichtung eines VSOP-Beteiligungsmodells sowie überprüfen Ihre vertraglichen Klauseln.

Dr. Christian Hornung

hornung@clayston.com

[1] Vgl. Weitnauer: Mitarbeiterbeteiligung „echt“ oder virtuell? In: GWR 2022, 39

  • Hornung, Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, Leaver- und Vesting-Klauseln und das AGG, DB 2019, 1566 ff.
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