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01.12.2023

_risikoermittlung und informationsbeschaffung nach dem lieferkettengesetz

risikoermittlung und informationsbeschaffung nach dem lieferkettengesetz.

Voraussetzung des Gesetzes ist eine angemessene Risikoanalyse (§ 5 LkSG) als Teil eines effektiven Risikomanagements. Mit einer einmaligen Analyse ist es nicht getan, da sich die Risiken sowie die Ausgangsbedingungen fortlaufend ändern. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das LkSG neue Perspektiven eröffnen, möchte: Die Betroffenheit von Personen und der Umwelt soll im Mittelpunkt stehen und nicht betriebswirtschaftliche Risiken.

Nötig ist eine systematische und umfassende Analyse des eigenen Geschäftsfeldes (§ 6 I, III LkSG). So erfüllen Sie die Voraussetzungen:

  • Die Risikoanalyse dient dem Überblick über mögliche Risiken im gesamten Wertschöpfungsrahmen. Die Analyse ist grundsätzlich anlassbezogen, sollte nach dem LksG aber mindestens jährlich durchgeführt werden.

 

  • Weitere Anlässe können sein:
    • die Einführung eines neuen Produkts oder Services
    • Neue Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten, neue Regionen
    • Substantiierte Kenntnis von Risiken (Medienberichte, Vorfälle in der Vergangenheit, Branchenspezifische Missstände )

 

  • Der Ausgangspunkt bildet eine ausreichende Informationsgrundlage:

 

  • In ersten Schritt sollen die Unternehmen einen Überblick gewinnen über ihre Einkaufs- und Beschaffungspraxis, über die Struktur und Akteure der unmittelbaren Zulieferer sowie über wichtige und vulnerablen Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

 

  • Typische Risikofelder sind: Länder und Regionen, Branchen & Industrien, Geschäftsmodell (Produktion), Geschäftspartner (Zulieferer). Einen guten Überblick gibt das Infoportal Menschenrechtliche Sorgfalt

 

  • Über die Maßnahmen, wie relevante Informationen gesammelt werden, macht das Gesetz keine Vorgaben. Zunächst ist es sinnvoll auf interne Informationen und Mechanismen zurückzugreifen und bestehende CSR-Systeme und Compliance Mechanismen auf das LkSG auszuweiten.

 

  • Weitere Insights ergeben sich über den Dialog mit Branchen- und Interessensverbänden wie etwa Handelskammern und Gewerkschaften.

 

  • Aus dem Gesetz ergibt sich ebenso, dass Betroffene miteinbezogen werden sollen. Das können z.B.: Beschäftigte und Anwohner einer Produktionsstätte sein oder deren Interessenvertreter (Gewerkschaften, Verbände, Parteien, Politische Vertreter).

 

  • Weitere proaktive Maßnahmen können sinnvoll sein: Zum Beispiel Fragebögen an die Lieferanten verschicken, die besonderes Wissen über bestimmte Branchenrisiken haben, Interviews führen mit Betroffenen.

 

  • Auch durch Vor-Ort-Besuche und Inspektionen können Risiken ausfindig gemacht werden.

(Beispiel für eine konkrete einfache Risikoanalyse)

Schritt 3: Risiken angegemessen gewichten

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