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01.06.2023

_vorteile des un-kaufrechts im vergleich zum bgb/hgb

vorteile des un-kaufrechts im vergleich zum bgb/hgb. Dorothee Hiby-Durst
Dorothee Hiby-Durst

Das UN-Kaufrecht hat einige Vorteile gegenüber dem deutschen Kaufrecht. So bietet es einen berechenbaren Rechtsrahmen für beide Parteien – ohne das auf Details des jeweiligen Landesrechts eingegangen werden muss. Weiterhin bestehen deutliche Unterschiede in den Voraussetzungen des Käufer-Rücktritts, in der Konzeption des Mangelbegriffs sowie in der Voraussetzung des Verschuldens für einen Schadensersatzanspruch. 

Das UN-Kaufrecht – CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) – geht als Bestandteil des deutschen Rechts und als Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Schuldrecht vor (BGH, Urteil vom 25.11.1998 und vom 7.12.2017). 

Aus deutscher Sicht ist zunächst immer das UN-Kaufrecht Ausgangspunkt bei der Bearbeitung eines internationalen Warenkaufs- oder Warenherstellungsvertrags für den Käufer/Verkäufer, der in einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Zwar kann das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, hierfür ist aber eine rechtlich wirksame Abänderung der gesetzlich zunächst vorgegebenen Situation notwendig. 

Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht bietet im Vergleich zum deutschen Kaufrecht des BGB/HGB attraktive Optionen sowohl für den Exporteur wie auch für den Importeur. 

Deutlich überlegen ist das UN–Kaufrecht bei Verkäufen von Verbrauchsgütern und bei Einkäufen von Zwischenhändlern.

Gem. Art. 1 CISG ist das UN-Kaufrecht anzuwenden auf

  1. Kaufverträge
  2. über (bewegliche) Waren
  3. zwischen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die Vertragsstaaten des CISG sind oder deren innerstaatliches Recht das CISG für anwendbar erklärt.

Keine Anwendung findet das UN-Kaufrecht u. a. auf Verträge über Waren, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind sowie in weiteren Fällen, die in Art. 2 CISG unter a) - f) genannt werden.

Allgemeine Vorteile des UN-Kaufrechts

Das CISG bietet für beide Parteien einen berechenbaren Rechtsrahmen, d.h. die Parteien müssen sich nicht mit der jeweiligen Rechtslage des anderen Landes auseinandersetzen; individuelle Änderungen/Ergänzungen der Vorschriften durch Einzelvereinbarungen sind möglich (Art. 6 CISG, Ausn. Art.12 CISG). Dadurch können gegebenenfalls ungleich verteilte Risiken von den Parteien durch entsprechend angepasste Vertragsklauseln zur Zufriedenheit beider ausgeglichen werden

Vorteile des UN-Kaufrechts für den Verkäufer

Für den Käufer ist es wesentlich schwieriger, sich einseitig - zum Beispiel durch Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung - von dem Kaufvertrag zu lösen, als dies nach dem BGB der Fall wäre. Gemäß Art. 49 CISG ist die einseitige Lösung vom Vertrag nur möglich, wenn eine vom Käufer zu beweisende, wesentliche Vertragsverletzung durch den Verkäufer vorliegt.

Laut BGH geht das UN-Kaufrecht - im Gegensatz zum BGB - vom Vorrang der Vertragserhaltung aus!

Der Ausschluss des UN-Kaufrechts würde bei Geschäften, die Verbrauchsgüter zum Gegenstand haben, wegen der dann auch für die vorgelagerten Handelsstufen zwingende Geltung der §§ 477 ff. BGB zu einer deutlichen, in der Regel nicht vertretbaren Schlechterstellung des deutschen Exporteurs führen.

 

  • Während § 434 BGB zur Beurteilung der mangelfreien Beschaffenheit unabänderbar - § 478 II BGB - auf die Erwartungen des Käufers abstellt, orientiert sich das UN-Kaufrecht ganz weitgehend an den Umgebungsbedingungen des Verkäufers.

 

  • Während § 477 I BGB unabänderbar innerhalb der ersten zwölf Monate nach Lieferung an den Verbraucher eine Beweislastumkehr zulasten des Verkäufers vorsieht, erwartet das UN-Kaufrecht, dass der von dem Verkäufer belieferte Händler nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Händler vertragswidrig war.

 

  • Während nach § 445b II BGB der Ablauf der Verjährung unabänderbar bis zu fünf Jahre gehemmt werden kann, verliert der Käufer nach dem UN-Kaufrecht zwei Jahre nach Übergabe der Ware endgültig jegliche Gewährleistungsansprüche, Art. 39 II CISG.

 

  • Während § 445a I BGB eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Erstattung erforderlicher Nacherfüllungs- (Aus- und Einbau-)kosten vorsieht, sind derartige Aufwendungen unter der Geltung des UN- Kaufrechts nur als Schadensersatz einforderbar. Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs können, anders als im Falle des § 445a I BGB, vertraglich eingeschränkt werden.

 

  • Selbst eine nicht nachbesserungsfähige Vertragswidrigkeit ist nur wesentlich, wenn der Käufer nachweist, dass ihm eine andere Verarbeitung oder ein Absatz der vertragswidrigen Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch mit Preisabschlag ohne unverhältnismäßigen Aufwand weder möglich noch zumutbar ist.

 

  • Ähnlich strenge Voraussetzungen gelten auch für Ersatzlieferungsverlangen, Art. 46 II CISG. Nach dem Recht des BGB kann der nicht vertragsgemäß belieferte Käufer hingegen praktisch immer Nachbesserung verlangen, § 439 BGB und von dem Kaufvertrag zurücktreten, es sei denn, die Pflichtverletzung ist „unerheblich“, § 323 IV 2 BGB.

 

  • Damit hat der Käufer unter der Geltung des UN-Kaufrechts deutlich höhere Hürden zu überwinden als nach dem BGB, wenn er etwa wegen Lieferung von vertragswidriger Ware Nachbesserung geltend macht oder sich von dem Vertrag lösen möchte. Vergleichbar strenge Rücktrittsvoraussetzungen können bei Geltung des BGB durch standardisierte Texte nicht einmal vereinbart werden, da das Recht des Käufers zum Rücktritt nach Fehlschlagen der Nachbesserung auch im B2B-Geschäft nicht durch vorformulierte Klauseln gekürzt werden kann.

 

  • Die für den Verkäufer eher ungünstige Regelung des UN-Kaufrechts eines verschuldensunabhängigen, garantieähnlichen Schadensersatzes kann jedoch vertraglich abgeändert werden und ist somit kein Argument gegen das UN-Kaufrecht und für das BGB, da der Verkäufer die Haftungsbestimmungen ebenso wie andere eher den Käufer begünstigende Regelungen des UN-Kaufrechts vertraglich abändern kann.

Vorteile des UN-Kaufrechts für Käufer

  • Der Käufer hat einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer. Dies bietet ein hohes Maß an Rechtssicherheit, wenn keine vertragsgemäße Lieferung durch den Verkäufer erfolgt ist. Das BGB hingegen setzt für einen Schadensersatzanspruch immer eine Pflichtverletzung voraus. Nach dem BGB haftet aber der Zwischenhändler in aller Regel abgesehen von Sonderfällen nicht, wenn er nicht Hersteller ist!

 

  • Während das UN-Kaufrecht dem Käufer ohne weitere Voraussetzungen einen verschuldensunabhängigen, garantieähnlichen Schadensersatzanspruch zur Verfügung stellt, lässt sich ein vergleichbares Ergebnis bei Geltung des deutschen BGB - abgesehen von individuell ausgehandelten Haftungszusagen - nicht einmal durch vertragliche Klauseln erreichen.

Fazit

Im Vergleich zum deutschen BGB/HGB gewährt das UN-Kaufrecht nicht nur aufgrund seines völkerrechtlichen Charakters, sondern auch aus der Perspektive des jeweiligen Vertragspartners betrachtet, sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer vorteilhafte Rechtspositionen, die bei Vereinbarung des BGB schlicht verloren gehen. Gleichzeitig gestattet das UN-Kaufrecht diejenigen Regeln, die eher für die andere Vertragspartei vorteilhaft sind, zu modifizieren und damit diese „Nachteile einzuebnen“.

Solange diese Möglichkeit besteht, ist das UN-Kaufrecht folglich sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer deutlich attraktiver als das BGB. Dem materiell–inhaltlichen Vorzug des UN-Kaufrechts mag noch entgegengehalten werden, dass nicht nur das deutsche, sondern auch ein anderes nationales Recht anstelle des UN-Kaufrechts gewählt werden könnte. 

Die Entlastung von der dargestellten Notwendigkeit, unterschiedlichste IPR-Konstellationen beachten zu müssen und die staatsvertragliche Priorität und Durchsetzung des UN-Kaufrechts gegenüber zwingenden, wie auch späteren Vorschriften der nationalen Rechtsordnungen sind jedoch Merkmale, die ausschließlich dem UN-Kaufrecht zukommen und bei Ausschluss des UN-Kaufrechts endgültig verloren gehen. 

Eine echte Entscheidung für oder gegen das UN-Kaufrecht wird daher erst notwendig, wenn die andere Seite die von dem Verwender vorgeschlagenen, den gesetzlichen Text des UN-Kaufrechts zum Nachteil der anderen Partei modifizierenden Vertragsgrundlagen, ablehnt.

Kontakt:

Dorothee Hiby-Durst, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

hiby-durst@clayston.com

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