_wertvolle kunden-kartei: handelsvertreter - ausgleichsanspruch

Ein Handelsvertreter ist ein selbstständiger Unternehmer. Für ein anderes Unternehmen vertreibt dieser Waren/Dienstleistungen. Er selbst verdient nicht unmittelbar an den Geschäften, bekommt aber eine vereinbarte Provision. Der so gewonnene Kundenstamm ist wertvoll. Wird die Zusammenarbeit des Handelsvertreters mit dem Unternehmen beendet, kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichs-Anspruch zustehen.
Ausgleich für aufgebauten Kundenstamm
Rechtlich handelt es sich bei der vertraglichen Absprache zwischen einem Unternehmen und einem selbstständigen Vertreter um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Vertreter soll gegen Belohnung Geschäfte in unbestimmter Zahl abschließen. Aus dieser Vertriebstätigkeit wächst ein Kundennetz. Ein Netz, welches der Handelsvertreter aufgebaut und gepflegt hat. Wird die Zusammenarbeit beendet, so verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch - zugleich behält das Unternehmen die Kundenkartei. Diese Kartei ist bares Geld wert. Einerseits beziehen Altkunden weitere Produkte oder Dienstleistungen, anderseits lassen sich Bestandskunden leichter ansprechen. Da aber nun der Handelsvertreter von der Nutzung dieses Kundenstamms ausgeschlossen ist, steht ihm nach § 89b HGB ein angemessener Ausgleich zu.
In fremdem Namen und auf fremde Rechnung
Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter beendet wird. Der Handelsvertreter muss diese Tätigkeit hauptberuflich (§ 89 b Abs. 1 HGB) und als selbstständiger Gewerbetreibender ausführen. Selbstständig heißt, der Vertreter ist sachlich und zeitlich frei von Weisungen des Unternehmens. Der Vertreter handelt weiterhin im Namen des Vertretenen und auf dessen Rechnung. Der Unternehmer muss nicht Kaufmann im Sinne des HGB sein.
Nicht jedes Ende führt zum Ausgleichsanspruch, § 89b Abs. 3 HGB
Nicht jedes Vertragsende begründet einen Ausgleichsanspruch. Grob gesagt, muss der Vertrag vom Unternehmer beendet worden sein. Der Anspruch muss innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Begründet werden muss er zunächst nicht.
Kündigt der Handelsvertreter selbst aus privaten Gründen, ohne dass der Unternehmer Anlass dazu gegeben hat, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Möchte der Handelsvertreter sich beruflich umorientieren und kündigt daher, so verliert er seinen Ausgleichsanspruch. Andersherum gilt: Wenn der Unternehmer zu vertreten hat, dass der Handelsvertreter kündigen möchte, kann der Anspruch erhalten bleiben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer böswillig erhebliche Teile der Provision über längere Zeit nicht auszahlt.
Aber auch dem Unternehmer steht ein außerordentlicher Kündigungsgrund zu, so beispielsweise bei schuldhafter Pflichtverletzung des Handelsvertreters. Dieser wichtige Grund lässt den Anspruch entfallen.
Der Anspruch bleibt dagegen erhalten, wenn die Kündigung auf Grund von Alter und Krankheit des Handelsvertreters zustande kommt. Stirbt der Handelsvertreter so könnte der Anspruch den Erben zustehen.
Höhe des Ausgleichs: Erhebliche Vorteile und Billigkeit
Die tatsächliche Höhe des Ausgleichspruchs ist häufig Gegenstand detaillierter Gerichtsverhandlungen. Die Berechnung basiert auf dem monetären Potential des Kundenstamms (inklusive Prognose über dessen Entwicklung in den kommenden 2-5 Jahren), auf den geleisteten Provisionszahlungen sowie auf sonstigen gewährten Vorteilen und Bedingungen. Hat der Unternehmer die Altersvorsorge finanziert? Hat der Unternehmer von besonders günstigen Vertragsbedingungen profitiert? Gab es eine erfolgsunabhängige Vergütung?
Hauptsächlich Neukunden, die der Handelsvertreter gewonnen hat, werden berücksichtigt. Aber auch Bestandskunden, die intensiviert wurden, können berücksichtigt werden. Intensivierte Altkunden sind solche, die einen 50-100 % höheren wirtschaftlichen Vorteil eingebracht haben. Weiterhin wird häufig eine Kundenabwanderungsquote von etwa 10 % abgezogen.
Gedeckelt ist der Ausgleich durch einen Höchstbetrag (§ 89b Abs. 2 HGB) in Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision aus den letzten 5 Jahren. Die Basis des Anspruchs ist der Rohausgleich (§ 89b Abs. 1 HGB). Dieser berechnet sich aus den Provisionserträgen mit Neukunden aus den letzten zwölf Monaten.
Es kommt also drauf an, was im Vertrag vereinbart wurde und wie der Wert des Kundenstamms berechnet werden kann. Gerne beraten wir Sie bei der Ausgestaltung eines Handelsvertreter-Vertrages und stehen Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs zur Seite.
Kontakt
Niki Feric, Rechtsanwältin, Associate.