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04.07.2023

_wettbewerbsverbot: verstößt eine nachvertragliche treupflicht gegen die berufsfreiheit?

wettbewerbsverbot: verstößt eine nachvertragliche treupflicht gegen die berufsfreiheit?. Dr. Thomas Wülfing
Dr. Thomas Wülfing

Wettbewerbsverbote dienen dem Schutz von Interna sowie Know-How der Gesellschaft. Grundsätzlich endet also ein solches Verbot mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. In einem engen Rahmen lassen sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote wirksam vereinbaren. Dazu bedarf es eines berechtigten Interesses der Gesellschaft und das Verbot muss spezifisch sowie sachlich, örtlich und zeitlich beschränkt sein. 

Wozu dient ein Wettbewerbsverbot? § 112 HGB, § 88 AktG

Das Wettbewerbsverbot ist eine besondere Ausprägung des Treueprinzips (§ 88 AktG, § 112 HGB). Ein Geschäftsführer könnte leicht in eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft Geschäften nachgehen und mit dem Insiderwissen sich in die eigene Tasche wirtschaften. Somit sichern Wettbewerbsverbote Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das Know-How der Gesellschaft und damit den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmung. Das Wettbewerbsverbot folgt der Organstellung des Geschäftsführers. Das heißt, scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist ein anhaltendes Wettbewerbsverbot rechtfertigungsbedürftig, denn die Gefahr der inneren Aushöhlung der Gesellschaft ist nicht mehr akut.

Für Arbeitnehmer/innen oder Gehilf/innen gilt ähnliches gemäß §§ 60ff. HGB. Ein Wettbewerbsverbot endet mit dem Ablauf der Anstellung,

Nachträgliche Wettbewerbsverbote, §§ 74ff. HGB

Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote, die auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft Gültigkeit beanspruchen – nachträgliche Wettbewerbsverbote – haben klare Grenzen. Denn die freie Wahl des Berufs ist durch Art. 12 I GG grundrechtlich geschützt. Darüber hinaus droht solchen Klauseln die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) (OLG Stuttgart Urteil vom 21.03.2019 – 14 U 26/16).

Zwar lassen sich die für Arbeitnehmer geschaffenen Normen (§§ 74 ff HGB) für ein fortbestehendes Wettbewerbsverbot nach Ablauf der Anstellung, auch zu Lasten eines ehemaligen Geschäftsführers erweitern. Dennoch sind solche Verbote nur durch ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft zu begründen und müssen in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden.

Formerfordernisse und Karenzentschädigung, § 74 HGB 

Zur Vereinbarung eines Wettbewerbsverbot bedarf es der Schriftform. Darüber hinaus kann eine Karenzentschädigung für die Dauer des Verbots verpflichtend sein (§ 74 II HGB). Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach mindestens der Hälfte der bezogenen Leistungen (Arbeitseinsatz sowie Abfindungen können von der Entschädigung abgezogen werden).

Interessenausgleich zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft

Bestand hat ein nachträgliches Wettbewerbsverbot nur, wenn es auf angemessener Art und Weise die Interessen der Gesellschaft mit den Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers (od. Angestellten) abwägt. Abzuwägen ist einerseits zwischen dem berechtigten Interesse des Unternehmens, seinen inneren Geschäftsbereich und sein Know-How zu schützen. Andererseits darf das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers/Gehilfe nicht über Gebühr erschwert werden.

In sachlicher Hinsicht ist der Rahmen überschritten, wenn jegliche Tätigkeit untersagt ist – auch solche die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden Anstellung stand. Laut dem OLG Brandenburg (Urteil vom 15.12.2020 – 6 U 172/18) darf ein Verbot nicht so weitreichend greifen, als dass das berufliche Fortkommen de facto ausgeschlossen ist. Ferner könne ein ehemaliger Geschäftsführer nicht vollständig als Wettbewerber ausgeschaltet werden.

Die zeitliche Höchstdauer für ein wirksames Verbot hat selbiges Gericht auf maximal 2 Jahre angeben. Vermutlich seien nach dieser Zeit die persönlichen Verflechtungen zu Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern weitestgehend aufgehoben.

In örtlicher Hinsicht muss das Verbot dem tatsächlichen Wirkungskreis des Unternehmens Rechnung tragen. Es kommt dabei auf den Einzelfall an, wie weit ein solches Verbot reichen kann.

Kontakt:

Dr. Thomas Wülfing, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

wuelfing@clayston.com

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