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24.05.2023

_gesellschafterstreit teil 1: erzwungenes ausscheiden eines anteilsinhabers

gesellschafterstreit teil 1: erzwungenes ausscheiden eines anteilsinhabers. Dr. Thomas Wülfing
Dr. Thomas Wülfing

Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerbar. Ohne vertragliche Regelungen droht der Kontrollverlust über den Gesellschafterkreis. Aber es gibt präventive Maßnahmen, die das Eindringen von unerwünschten Dritten verhindern können. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten einen unerwünschten Gesellschafter auszuschließen – allerdings setzt dies regelmäßig einen wichtigen Grund voraus.

Schutz bei Gesellschafterwechsel: Vinkulierung und Call-Option

Die Zusammensetzung der Gesellschafter ist frei (Satzungsautonomie). Ebenso sind die Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 I GmbHG). Ohne konkretisierende Regelungen kann dies bedeuten, dass sich (nicht nur) durch die Veräußerung von Anteilen der Kreis der Gesellschafter ändern kann. Auch der Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters kann zu einem Change-of-Control führen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Kreis der Anteilseigener zu kontrollieren. Solche sogenannten Vinkulierungen beschränken die grundsätzliche freie Möglichkeit der Veräußerung von Anteilen:

 

  • Zunächst könnte man an eine Einziehung der Anteile (§ 34 GmbHG) denken. Eingezogen werden können aber Anteile nur, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist.

 

  • Weiterhin lassen sich Bestimmungen über Zwangsabtretungen (§ 398, 412 BGB) in der Satzung fixieren. Abtretung meint damit nichts anderes als den Verkauf der Anteile. In der Satzung lassen sich Zwangsverkäufe für bestimmte Eventualitäten wie etwa Tod oder Krankheit des Gesellschafters regeln. Geregelt werden kann damit der Kreis der potenziellen Käufer der Anteile. Rechtstechnisch können Anteile auch befristet (§ 163 BGB) ausgegeben werden.

 

  • Ferner lassen sich auch Optionsrechte (Call-Optionen) für Anteile vereinbaren. Diese Rechte räumen den Gesellschaftern die Möglichkeit ein – unter zu bestimmenden Voraussetzungen – die Anteile selbst zu erwerben.

Freiwilliger Austritt eines Gesellschafters

Im Regelfall kann ein Gesellschafter freiwillig aus dem Unternehmen ausscheiden. Das geschieht entweder durch den Verkauf der Anteile (§§ 398, 412 BGB, § 15 I, III GmbHG) oder durch Kündigung. Wie gesehen empfehlen sich Regelungen in der Satzung, die den freien Verkauf der Anteile einschränken. 

Vergleichbares gilt für die Kündigung: Ohne Satzungsregelung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde möglich. Ein solcher Grund stellt die Verletzung von Vertragspflichten dar. Ohne einen wichtigen Grund bedarf die Kündigung der Zustimmung der Gesellschaft. Im Detail ist umstritten, ob die Annahme der Kündigung von der Geschäftsführung ausreicht oder ob es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.

Erzwungenes Ausscheiden

Im Streitfall kann ein erzwungenes Ausscheiden eines Gesellschafters nötig sein. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:

Kaduzierung, §§ 21, 28 I GmbHG 

Hat der auszuschließende Gesellschafter seine Einlagen nicht in voller Höhe bezahlt, so besteht aus diesem Grund die Möglichkeit des Ausschlusses (Kaduzierung). Voraussetzung des Zwangsausschlusses ist zunächst eine verzögerte Zahlung und eine darauffolgende Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Läuft diese ab, so kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Auflösungsklage, 61 GmbHG

Sind die Gesellschafter so zerstritten, dass das Unternehmen handlungsunfähig ist, mithin der Zweck der Gesellschaft unmöglich zu erreichen ist, kann im Rahmen eines gerichtlichen Urteils die Gesellschaft aufgelöst werden. Offensichtlicher Nachteil ist, dass dadurch das Unternehmen zerschlagen wird.

Ausschlussklage 

Daher kann es sinnvoll sein, nur einzelne Gesellschafter mittels einer Ausschlussklage aus dem Gesellschafterkreis auszuschließen. Dazu müssen die Gesellschafter zunächst den Ausschluss beschließen. Im zweiten Schritt erhebt die GmbH Klage auf Ausschluss gegen den betreffenden Gesellschafter. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. es müssen Vertragsverletzungen oder grobes Fehlverhalten (Diebstahl, Verstoß gegen Wettbewerbsverbote) vorliegen. Die Ausschlussklage ist ihrerseits ausgeschlossen, soweit Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vorliegt, d.i. wenn sie im weitesten Sinne missbräuchlich eingesetzt wird.

Kündigung aus wichtigem Grund

Auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung ist anerkannt, dass eine Kündigung des Gesellschafters aus wichtigem Grunde möglich ist. Ein wichtiger Grund könnte dann gegeben sein, wenn die Mitgliedschaft für die verbliebenen Gesellschafter untragbar geworden ist. Eine solche Kündigung ist mit Gesellschafterbeschluss zulässig und sogar gegen den Mehrheitseigner möglich.

Abfindungsanspruch

Den verschiedenen Formen des Ausscheidens, sei es durch eigene Kündigung, sei es durch erzwungenes Ausscheiden oder sei es durch Tod, könnte einen Abfindungsanspruch begründen. Der vollständige Ausschluss einer Abfindung in der Satzung ist unwirksam. Die Höhe dieses Zahlungsanspruches bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlen dazu Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Wert der Anteile nach ihrem Verkehrswert bestimmt, also nach dem anteiligen Wert des Unternehmens.

Vertraglich vereinbarte Kündigungsklauseln

Wie gesehen setzt der Ausschluss im Regelfall einen wichtigen Grund voraus. Effektivere Steuerung des Gesellschafterkreises wäre möglich, wenn im Gesellschaftervertrag bereits Exitklauseln vereinbart sind, d.i. wenn ordentliche Kündigungen auch ohne wichtigen Grund möglich sind. Allerdings sieht der BGH solche Regelungen, die einen Ausschluss ohne sachlichen Grund ermöglichen, grundsätzlich als sittenwidrig (§ 138 BGB) an. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich solche Klauseln aber dennoch wirksam vereinbaren. (Mehr dazu in Gesellschafterstreit Teil 2: vertragliche kündigungsklauseln sittenwidrig oder wirksam?)

Kontakt

Dr. Thomas Wülfing, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

wuelfing@clayston.com

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