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25.05.2023

_gesellschafterstreit teil 2: vertragliche kündigungsklauseln sittenwidrig oder wirksam?

gesellschafterstreit teil 2: vertragliche kündigungsklauseln sittenwidrig oder wirksam?.

Partizipation am unternehmerischen Erfolg – durch Gesellschaftsanteile – ist ein wesentlicher Anreiz, um qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen. Die Beteiligung soll aber meist nur für die Dauer der Geschäftsführung gehalten werden, mit dem Ende der Geschäftsführung soll auch die Gesellschafterstellung enden. Möglich machen diesen flexiblen Exit vertraglich vereinbarte Kündigungsklauseln. Aber gerade diese seien nach ständiger Rechtsprechung des BGHs sittenwidrig und damit unwirksam – jedenfalls dann, wenn sie ohne sachlichen Grund eingeführt sind.

Gesellschafterkreismanagement

Die Zusammensetzung der Gesellschafter ist frei (Satzungsautonomie). Ebenso sind die Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 I GmbHG). Ohne konkretisierende Regelungen kann dies bedeuten, dass sich (nicht nur) durch die Veräußerung von Anteilen der Kreis der Gesellschafter ändern kann. Auch der Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters kann zu einem Change-of-Control führen. Dadurch könnten sich die Gesellschafter gezwungen sehen mit einem Partner zusammenzuarbeiten, den sie sich weder ausgesucht, noch auf gemeinsame Interessen verpflichtet haben. 

Die Gesellschafter einer GmbH haben ein Interesse daran, die Zusammensetzung der Gesellschafter in zweierlei Hinsicht zu steuern: Erstens durch das Verhindern des Eindringens unerwünschter Dritter. Zweitens durch die Möglichkeit des Ausschlusses. Es könnte daher wünschenswert sein Kündigungsmodalitäten bereits im Gesellschaftervertrag festzulegen.

Hinauskündigungsklausel: Externes Management und Gesellschafterkreis

Bis in die 70 er Jahre war es mittels einer „Hinauskündigungsklausel“ unproblematisch möglich, einen Gesellschafter auszuschließen. Eine solche in der Satzung festgelegte Klausel bot die Grundlag,e ohne besondere Gründe einen Gesellschafter wieder loszuwerden. Damit betonte die Rechtsprechung die Autonomie der Beteiligten (Satzungs- und Privatautonomie).

Als Managermodelle – ab den 80 er Jahren - wirtschaftlich relevant wurden, änderte sich die Rechtsauffassung. Managermodell meint, dass eine externe Führungskraft als Geschäftsführer angestellt wird und dieser Person zugleich Anteile am Unternehmen übertragen werden. Dabei ist das Interesse der anderen Gesellschafter nicht darauf gerichtet dem Manager als Gesellschafter aufzunehmen, sondern ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer durch Beteiligung zu motivieren. Am Ende seiner Tätigkeit soll dieser dann als Anteilseigner wieder ausscheiden.

Die Rechtsprechung sieht einen grundlosen Ausschluss als Anteilseigener fortan als sittenwidrig (§ 138 BGB) an. Eine solche Regelung ist nichtig und die Kündigung ohne Angabe von besonderen Gründen ist nicht wirksam. Der Geschäftsführer kann zwar abberufen werden (§ 38 I GmbHG), er behält aber seine Gesellschafterstellung.

Im Ergebnis führt diese Rechtsauffassung zu einem Interessenkonflikt für mittelständische Unternehmen (GmbH und GmbH & Co. KG): Einerseits besteht das Bedürfnis, durch eine Beteiligung am Unternehmen qualifizierte Geschäftsführer zu interessieren, andererseits soll dadurch nicht die Kontrolle über den Gesellschafterkreis aus der Hand gegeben werden.

Warum sittenwidrig? Willkür und Machtmissbrauch durch Hinauskündigungsklausel

Regelmäßig entschied der BGH, dass bei Personengesellschaften und GmbHs Regelungen, die den Gesellschaftern das Recht einräumen einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH II ZR 300/05). Begründet wird dies wie folgt: Das freie Kündigungsrecht eines Gesellschafters schwebe wie ein Damokles-Schwert über diesen, sodass er der Willkür der ausschließungsberechtigten Gesellschafter ausgeliefert sei und seine Gesellschafterstellung nicht vollumfänglich ausüben könne. Es bedürfe folglich zur Eindämmung von Willkürherrschaft sachlicher Gründe für das Einführen solcher Kündigungsklauseln.

Doch nicht sittenwidrig: Sachliche Gründe für eine Hinauskündigungsklausel

Gerichtlich anerkannt sind Kündigungsklauseln maßgeblich in zwei Konstellationen. Erstens insoweit ein berechtigtes Prüfinteresse der Altgesellschafter an einem Neugesellschafter besteht. Der Prüfrahmen ist aber auf maximal 3 Jahre zu begrenzen. Zweitens, wenn die Gesellschafterstellung von vorherein nur temporär angedacht war.

Wirksame Hinauskündigungsklausel im Managermodell

Damit könnten im Vorfeld vereinbarte Exitklauseln für Managermodelle wirksam vereinbart werden (BGH (BGH II ZR 173/04). Insofern die Geschäftsführung mit der Beteiligung verknüpft ist, kann der Nichtmehr-Geschäftsführung auch die Nichtmehr-Beteiligung (gegen Abfindung) folgen. Anders gesagt, folgt die Gesellschafterstellung der Geschäftsführung und konsequenterweise folgt der Beendigung der Anstellung auch die Beendigung der Beteiligung. 

Ohnehin könne der Geschäftsführer ohne Gründe abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Und da weiterhin die Beteiligung nur als Annex zur Geschäftsführerposition zu verstehen sei, sowie die Beteiligung ohnehin gemäß dem Parteiwillen nur temporär vereinbart sei, greifen die Bedenken der Willkür nicht. Darüber hinaus steht der ausscheidende Gesellschafter nicht schutzlos, sondern hat in jedem Falle einen Abfindungsanspruch.

(Gesellschafterstreit Teil 1: Erzwungenes Ausscheiden eines Anteilsinhabers)

Kontakt

Dr. Thomas Wülfing, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

wuelfing@clayston.com

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