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01.12.2023

_maßnahmen gegen verstöße, abhilfemaßnahmen (§ 7 lksg)

maßnahmen gegen verstöße, abhilfemaßnahmen (§ 7 lksg).

Realisieren sich bestimmte Risiken, kommt es also zu Verstößen, sind Unternehmen angehalten unverzüglich angemessene Abhilfemaßahmen zu treffen (§ 7 I LkSG). Im eigenen Geschäftsbereich im Inland gelten Erfüllenspflichten, denn dort wird davon ausgegangen, dass man rechtlich und faktisch die Missstände eigenhändig beheben kann. Die Maßnahme muss zur Beendung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland muss die Maßnahme in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen – die Erfolgspflicht weicht hier also einer Wahrscheinlichkeitspflicht. Auch wenn es keine Garantie gibt, müssen Maßnahmen geeignet sein eine Verletzung zu beenden.

Außerhalb der eigenen Einflusssphäre schreibt das Lieferkettengesetz Bemühenspflichten vor. Ist die Verletzung so beschaffen, dass das Unternehmen sie selbst nicht in absehbarer Zeit beheben kann, so muss unmittelbar ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erarbeitet werden.  Das heißt Unternehmen müssen die Missstände ansprechen und sich um die Beseitigung bemühen – auch wenn ein Missstand nicht gänzlich aus der Welt geschafft werden kann. Als inhaltliche Maßnahmen schlägt das Gesetz vor gemeinsam mit dem Zulieferer ein Konzept zu erarbeiten, sich mit anderen Unternehmen zusammen zu schließen oder die Geschäftsbeziehung temporär zu beenden.

Grundsätzlich ist ein kooperatives Konfliktverhalten gewünscht. Häufig wird es nicht am Wollen, sondern am Wissen-wie scheitern. Möglicherweise benötigt der Geschäftspartner Ressourcen, Wissen oder Training und Schulungen, um gewisse Missstände zu beheben. Engagement in diesem Bereich ist ein Konzept im Sinne einer Abhilfemaßnahme. 

In der Praxis wird das Problem konkret angesprochen und eine Frist gesetzt, bis wann der Missstand behoben werden soll. Kommt es auch nach mehreren Ermahnungen nicht zu Besserungen können Strafen ausgesprochen werden. Die Beendigung einer laufenden Geschäftsbeziehung ist ultima ratio

 

Schritt 8: Weitere Pflichten: Beschwerdemechanismus einrichten

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