01.12.2023
_risiken im unternehmen vorbeugen (§ 6 i, iii lksg)

Sind Risikofelder definiert, ist das Unternehmen verpflichtet in seinem eigenen Bereich Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (§ 6 I, III LkSG).
- Dazu muss zunächst in der Grundsatzerklärung die Werte (Risiken) und damit die Zielrichtung festgelegt werden.
- Weiterhin empfiehlt sich im Einkauf die Verwendung von Richtlinien wie etwa die Implementierung von Nachhaltigkeits-Kriterien. Dazu kann auf bestehende Guidelines aufgebaut werden. Ein Beispiel ist etwa: ISO 20400. (https://www.dnv.de/services/nachhaltige-beschaffung-nach-iso-20400-2017-91891)
- Ein smartes Vertragsdesign kann große Effekte haben. So definiert der Vertrag die die Einkaufspreise über eine Zeitspanne, Lieferzeitpunkte sowie Kostenteilungsregelungen. In bestimmten Risikogebieten können bestimmte Bedingungen ein Risiko verschärfen oder vermindern. Gerade lange Zahlungsziele könnten einen Lieferanten in Zahlungsschwierigkeiten bringen und so zu schlechteren Arbeitsbedingungen führen. Hier lohnt sich eine sorgfältige Analyse und gegebenenfalls Anpassungen. Auf vertraglicher Basis können aber Lieferanten auch mitgenommen werden, indem zum Beispiels Bonuszahlung bei der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen vereinbart werden oder indem ein gemeinsames Investment zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen vereinbart wird.
- Nicht zu unterschätzen ist die nötige Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeiter über die definierte Grundsatzerklärung. Dies kann beim Onboarding von neuen Mitarbeitern geschehen, sollte aber durch regelmäßige Schulungen und Trainings ergänzt werden. Dies erhöht allgemein die Sensitivierung und Akzeptanz der Mitarbeiter für die Unternehmensziele.