_eine grundsatzerklärung formulieren (§ 6 ii lksg)

Das Lieferkettengesetz verpflichtet unternehmen eine Grundsatzerklärung (Policy) zu erstellen (§ 6 LkSG). Eine solcher Leitfaden definiert die Erwartungen an die Lieferanten und Mitarbeitern. Notwendigerweise muss die Grundsatzerklärung diesen gegenüber offen kommuniziert sowie auf der Webseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Für eine Grundsatzerklärung nach dem LkSG reicht zunächst ein allgemeines Bekenntnis zu Menschen- und Umweltrechten. Im weiteren Verlauf kann diese allgemeine Verpflichtung durch ein eigenes konkretes und detailliertes Wertesystem (Code of Conduct) ausgebaut werden.
In der Grundsatzerklärung nach dem LkSG muss beschrieben werden, wie die Mindestanforderungen aus dem Lieferkettengesetz erfüllt werden, also welche Strategie verfolgt wird, um mit bestehenden Risiken umzugehen. Außerdem soll die Art und Umfang der Risikoanalyse deutlich werden, Beschreibung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Information über die Art des Berichtes sowie welche Beschwerdemechanismen eingerichtet werden, um die Anforderungen aus dem LkSG zu erfüllen.