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01.12.2023

_risiken angemessen gewichten nach dem lksg

risiken angemessen gewichten nach dem lksg.

In der Lieferkette müssen die Unternehmen die Sorgfaltspflichten in für sie angemessener Weise berücksichtigen (§ 5 II LkSG). Damit bestehen Ermessens- und Handlungsspielraum wie diese Sorgfaltspflichten nach dem LkSG umgesetzt werden. Welche Risiken wie, in welcher Reihenfolge und mit welcher Intensität angegangen werden, hängt von der spezifischen Unternehmenssituation ab. Die Bemühungen in Bezug auf konkrete Risiken können und dürfen dabei in der Art und in der Intensität unterschiedlich ausfallen. 

Wichtiger Praxistipp: Mit den umsatzstärksten Produkten/Services anfangen.

Weitere Kriterien für die Gewichtung nach dem LkSG sind: 

1. Die Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens

 2. das Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher 

3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, 

4. Die Umkehrbarkeit der Verletzung, 

5. die Wahrscheinlichkeit 

6. die Art des Verursachungsbeitrages.

 

Schritt 4: Eine Grundsatzerklärung formulieren

‹ Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (LkSG)